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Ja, vorausgesetzt, dass die gewünschte Sicherheitsleistung für die Miete von Wohnräumen nicht mehr als drei Monatsmieten beträgt. Darüber hinaus sollte die nachträgliche Zahlung  oder Erhöhung in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des Vermieters stehen und für den Mieter zumutbar sein.

Der Mieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen am Mietobjekt, wie im Gesetz als „Erneuerungen und Änderungen an der Sache“ definiert, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorzunehmen. Falls die Zustimmung erteilt wird, muss der Vermieter festlegen, ob er sich das Recht vorbehält, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen. Es ist ebenfalls ratsam, dass die Parteien gleichzeitig festlegen, ob der Mieter bei Mietvertragsende Anspruch auf eine Entschädigung für eventuell geschaffenen Mehrwert hat und gegebenenfalls, wie diese Entschädigung berechnet wird.

Gemäß Artikel 260a Absatz 3 OR ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Entschädigung zu zahlen, wenn das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Änderungen oder Änderungen, denen der Vermieter schriftlich zugestimmt hat, einen signifikanten Mehrwert aufweist. Weder das Gesetz noch die Verordnung legen genauer fest, unter welchen Umständen ein solcher Mehrwert anzunehmen ist. Daher steht im Streitfall der zur Beurteilung berufenen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Ja, der Mieter hat grundsätzlich das Recht zur Untervermietung, selbst wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter dem Vermieter die Bedingungen der Untervermietung mitteilt, diese nicht missbräuchlich sind und dem Vermieter aus der Untervermietung keine wesentlichen Nachteile entstehen.

Der Vermieter hat die Möglichkeit, entweder den Mieter dazu aufzufordern, den Untermieter auszuweisen, oder direkt den Untermieter selbst auszuweisen.

Die regelmässige und insbesondere auch kurzzeitige Untervermietung des Mietobjekts über Vermittlungsplattformen wie Airbnb kann trotz der zwingenden Bestimmungen von Artikel 262 OR vertraglich beschränkt oder untersagt werden.

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